Erbrecht

Die Übertragung wesentlicher Vermögenswerte stellt in der Regel eine emotionale Herausforderung für den Übertragenden dar. Die Planung der Nachfolge steht oftmals im Spannungsfeld ganz unterschiedlicher Interessen und Aspekte, so etwa

  • der Minimierung der Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuerlast
  • der Sicherung der Altersvorsorge des Übertragenden
  • der Erhaltung von Familienvermögen
  • und nicht zuletzt der Berücksichtigung besonderer persönlicher Beziehungen der Beteiligten untereinander.

Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ziele zu definieren und sowohl rechtlich tragfähige als auch steuerlich vorteilhafte Lösungen zu finden und umzusetzen.

Dr. Christoph Sewtz Rechtsanwalt für Erbrecht in München

Dr. Christoph Sewtz

Dr. Christoph Sewtz

Rechtsanwalt für Erbrecht in München

Für die Beratung und Vertretung in erbrechtlichen Fragen ist Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Christoph Sewtz Ihr kompetenter Ansprechpartner.

E-Mail: sewtz@clx-anwalt.de
Telefon: 089-4141476-0

Wie regelt man sein Erbe?

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten im Hinblick auf die Vermögensnachfolge zu verfahren:

1. Man macht nichts: In diesem Fall tritt nach dem Tod die gesetzliche Erbfolge ein – sofern gesetzliche Erben vorhanden sind. Sind keine vorhanden, erbt der Fiskus des Bundeslands, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB).

2. Letztwillige Verfügung

  • Testament (einseitig)
  • Ehegattentestament idR Berliner Testament
  • Erbvertrag

3. Lebzeitige Schenkung / Übertragung

Wann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft?

Gesetzlichen Erbfolge tritt ein, wenn

  • der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, also kein wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat,
  • die letztwillige Verfügung erfolgreich angefochten wurde oder
  • der testamentarische Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat.

Als gesetzliche Erben kommen vorrangig die Verwandten (insb. Abkömmlinge) und der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Betracht. Die Erbquote des Ehegatten hängt in erster Linie von der Anzahl der Kinder des Erblassers und dem ehelichen Güterstand ab.

Bei kinderlosen Ehepaaren wird von juristischen Laien häufig angenommen, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Dem ist aber nicht so. Der überlebende Ehegatte wird vielmehr Miterbe neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Erblassers. Es entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen überlebendem Ehegatten und Eltern/Geschwistern/Großeltern des Erblassers.

Zwar gibt es durchaus Konstellationen, in denen die gesetzliche Erbfolge zum gewünschten Ergebnis führt. Der Erblasser sollte die Konsequenzen der gesetzlichen Erbfolge aberkennen, um einschätzen zu können, ob sie dem Gewollten entsprechen.

 

Testament – wer bekommt was?

Die Errichtung eines Testaments gibt einem die Möglichkeit, nach seinen Vorstellungen zu regeln, was nach dem Tod mit dem hinterlassenen Vermögen geschehen soll. Denn die gesetzliche Erbfolge vermag die besonderen Interessen des Erblassers (z.B. Versorgung des überlebenden Ehegatten, Vermeidung von Streit zwischen Erben) in der Regel nicht zu berücksichtigen. Dennoch existiert in sehr vielen Erbfällen keine letztwillige Verfügung.

Wenn doch ein Testament errichtet wird, entscheiden sich viele Ehepaare für das sog. Berliner Testament. Dies mag aus rein erbrechtlicher Sicht oftmals zum gewünschten Ergebnis führen, lässt jedoch erbschaftsteuerliche Aspekte in der Regel völlig außer Acht. Gerade wenn Immobilienvermögen zum Nachlass gehört, sind die erbschaftsteuerlichen Freibeträge sehr schnell überschritten. Letztlich werden durch das Berliner Testament regelmäßig zwei Erbfälle geregelt:

  • Die Übertragung des Vermögens vom erstverstorbenen Ehegatten auf den länger lebenden Ehegatten.
  • Die Übertragung des gesamten Vermögens (eigenes und vom Erstverstorbenen geerbtes) auf die Kinder.

Die steuerliche Nachteilhaftigkeit – zumindest bei größeren Vermögen – ist offensichtlich. Oftmals kann beim zweiten Erbfall noch ‚etwas gerettet‘ werden, wenn die Kinder nach dem zweiten Erbfall noch die Pflichtteilsansprüche geltend machen, die ihnen nach dem ersten Erbfall zustanden. Die Verjährungsfristen betragen insoweit 30 Jahre.

Daneben gibt es besondere Familienkonstellationen, die besondere Berücksichtigung im Testament bedürfen, z.B.

  • Geschiedenen-Testament
  • Testament für Patchwork-Familien
  • Behinderten-Testament

Testament – wie kann Sie der Fachanwalt für Erbrecht unterstützen?

Wenn Sie darüber nachdenken, ein Testament zu errichten, beraten wir Sie gerne dabei. Wir zeigen Ihnen die erbrechtlichen Möglichkeiten und steuerlich vorteilhafte Wege zur Umsetzung Ihrer Vorstellungen auf. Sofern gewünscht, hinterlegen wir für Sie Ihr Testament, damit es nicht verloren gehen kann.

Erbengemeinschaft – was ist das?

Sind mehrere Personen zu Erben berufen, kommt es zu einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft und die Verwaltung des Nachlasses muss gemeinschaftlich (in der Regel einstimmig) durch die Miterben erfolgen. Diese beiden Punkte führen zu erheblichem Konfliktpotential und machen die Erbengemeinschaft in der Praxis streitanfällig.

Der Erblasser hat es jedoch in der Hand diesen – oftmals vorprogrammierten – Streit zwischen den Hinterbliebenen durch entsprechende testamentarische Regelungen zu vermeiden.

Hat der Erblasser insoweit keine Vorkehrungen getroffen, so beraten und vertreten wir Sie als Miterben gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte und Interessen.

Wie läuft eine Erbauseinandersetzung ab?

Bei der Erbauseinandersetzung erfolgt die Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Ziel der Auseinandersetzung ist die Beendigung der Erbengemeinschaft und die Übertragung der einzelnen Nachlassgegenstände vom gemeinschaftlichen Eigentum der Erbengemeinschaft in das Alleineigentum der einzelnen Miterben. Grundsätzlich hat jeder Erbe einen Anspruch auf Auseinandersetzung (sofern dies nicht durch den Erblasser ausgeschlossen wurde).  Können sich die Erben nicht einigen, kann die Auseinandersetzung auch per Klage vor Gericht angestrengt werden.

Wir beraten und vertreten Sie gerne bei außergerichtlichen Verhandlungen mit den Miterben und im Klageverfahren.

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?

Die Testierfreiheit gestattet dem Erblasser grundsätzlich seinen letzten Willen frei festzulegen und somit auch jede Person, auch Kinder oder den Ehegatten ohne Angabe von Gründen zu enterben. Die Testierfreiheit findet ihre Grenzen jedoch im sog. Pflichtteil. Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen, insbesondere Ehegatten und Kindern eine gewisse Mindestteilhabe am Nachlass. Neben Ehegatten und Kindern kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch Eltern und Enkel als Pflichtteilsberechtigte in Frage. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ist ein Kind oder ein Ehegatte enterbt, so wird es bzw. er infolge seines Pflichtteils zwar nicht (Mit-)Erbe. Der Pflichtteil gibt ihm jedoch einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung des Pflichtteils.

Was ist Pflichtteilverzicht?

Dieser Pflichtteil kann dem Berechtigten im Normalfall nur dann genommen werden, wenn er zuvor einen Erbverzicht erklärt. Aufgrund der weitreichenden Wirkung einer solchen Erklärung verlangt der Gesetzgeber für die Wirksamkeit der Verzichtserklärung die notarielle Beurkundung.

Daneben gibt es zwar noch weitere Fälle, in denen der Erblasser den Pflichtteil beschränken oder sogar entziehen kann. Die hieran gestellten Hürden sind jedoch sehr hoch.

Wie umgehe ich den Pflichtteil?

Da lebzeitige Schenkungen letztlich den Wert des Nachlasses mindern, reduzieren sie auch den Pflichtteil des Enterbten. Indem der Erblasser sämtliche Vermögensgegenstände auf die von ihm Bedachten lebzeitig überträgt, könnte er den Pflichtteil auf diese Weise bis auf null reduzieren und den gesetzlichen Pflichtteil hierdurch aushöhlen.

Um dies zu verhindern, hat der Gesetzgeber den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch geregelt. Hiernach werden Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod ausgeführt hat, zeitanteilig dem Nachlass hinzugerechnet. Zu beachten ist bezüglich der Frist, dass diese bei Ehegatten erst mit Beendigung der Ehe zu laufen beginnt. Der Fristlauf beginnt nach ständiger Rechtsprechung ferner nicht zu laufen, wenn sich der Schenker und spätere Erblasser den Nießbrauch an einer Sache oder das Wohnrecht an einer Immobilie vorbehält.

Enterbt - was nun?

Wenn Sie enterbt wurden und Ihren Pflichtteil oder darüber hinaus einen etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen möchten, beraten und vertreten wir Sie gerne hierbei.

Vorweggenommene Erbfolge – Warum Schenkung statt Erbe?

Bei lebzeitigen Übertragungen sind die Gestaltungsmöglichkeiten sehr viel weitreichender als bei Übertragungen von Todes wegen.

Mit der lebzeitigen Übertragung lassen sich in der Regel folgende Ziele verfolgen bzw. fördern:

  • Reduzierung der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuerlast
  • Einflussnahme auf die Verwaltung des Familienvermögens über den Tod hinaus
  • Reduzierung der Pflichtteilsansprüche enterbter Pflichtteilsberechtigter
  • Versorgung des Schenkers und Familienangehöriger

Die Möglichkeiten lebzeitige Übertragungen zu gestalten sind mannigfaltig. Welche Gestaltung im konkreten Fall die beste ist, hängt von den Umständen des Falls und den vorrangigen Interessen des Übertragenden ab.

Schenkung – Was ist zu beachten?

Eine gängige Gestaltung bei der Übertragung von Immobilien, ist die Übertragung der Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs, d.h. der Eigentümer einer Immobilie übereignet diese, behält sich aber gleichzeitig die Nutzungsrechte vor. Diese geläufige Praxis muss aber nicht immer die beste Lösung darstellen.

Abhängig von den konkreten Umständen kann im Einzelfall auch eine teilentgeltliche Übertragung (auch unter Einbindung von Darlehen) oder bei größeren Vermögen die Gründung einer Familiengesellschaft (Familien-Pool) in Frage kommen.

Auch Mischformen können letztlich die beste Lösung im konkreten Fall darstellen. Genaugenommen stellt auch die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch eine teilentgeltliche Übertragung (gemischte Schenkung) dar, denn der Nießbrauch, der dem übertragenden Schenker eingeräumt wird, stellt eine Gegenleistung dar, die auch steuerlich als Gegenleistung zu berücksichtigen ist und mit ihrem Kapitalwert anzusetzen ist.

Der Schwerpunkt der Prüfung lebzeitiger Übertragungen liegt erfahrungsgemäß in der Beurteilung steuerlicher Fragen. Diese steuerlichen Fragen beschränken sich hierauf keinesfalls immer auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer. Die ertragsteuerlichen Aspekte der laufenden Besteuerung nach der Übertragung können ebenfalls einen Einfluss auf die Wahl der Gestaltung haben.

Sollten Sie Vermögenswerte bereits lebzeitig übertragen wollen, beraten wir Sie gerne dabei und zeigen Ihnen auch die steuerlichen Konsequenzen für alle Beteiligten auf.

Dr. Christoph Sewtz

  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Steuerrecht
  • Steuerberater

Für die Beratung und Vertretung in erbrechtlichen Fragen ist Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Christoph Sewtz Ihr kompetenter Ansprechpartner.

E-Mail: sewtz@clx-anwalt.de
Telefon: 089-4141476-0

Dr. Christoph Sewtz Rechtsanwalt für Erbrecht in München

Dr. Christoph Sewtz