Selbstanzeige

Vorrangiges Ziel einer Selbstanzeige ist die Erlangung von Straffreiheit. Wird eine Steuerhinterziehung entdeckt, drohen empfindliche Geldstrafen oder sogar Haft. Das Risiko der Entdeckung steigt stetig.

Dr. Christoph Sewtz Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in München

Dr. Christoph Sewtz

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Anwalt Christoph Sewtz, Fachanwalt für Steuerrecht ist Spezialistin für sämtliche Streitfragen zum Thema Selbstanzeige.

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Telefon: 089-4141476-0

Welche Vorteile hat eine Selbstanzeige?

  • Der Verfolgungsdruck der Steuerfahndung wird durch die Möglichkeit sog. Gruppenanfragen erheblich erhöht. Bei der Gruppenanfrage fragt die Finanzbehörde die Daten einer Gruppe von Personen ab, die sich nach einem gleichen Muster verhalten, etwa aller deutschen Kontoinhaber, die in einem bestimmten Zeitraum ihr Konto bei einer Schweizer Bank aufgelöst haben und das Geld in ein anderes Land transferiert haben.
    Derartige Gruppenanfragen sind seit Februar 2013 in der Schweiz und seit 1. Juli 2014 auch in Österreich möglich. Sie sind auch rückwirkend zulässig, im Fall von Österreich z.B. bis ins Jahr 2011.
  • Automatischer Informationsaustausch (AIA): Mit dem AIA soll ein standardisiertes Verfahren zum Austausch von Informationen im Bereich der Kapitalerträge zwischen den teilnehmenden Staaten sichergestellt werden. Er führt zu einer systematischen und periodischen (jährlichen) Übermittlung von Informationen eines Steuerpflichtigen mit Vermögenswerten bzw. Einkünften in einem anderen Staat an den Wohnsitzstaat. Mittlerweile sind über 60 Staaten diesem Abkommen beigetreten und 30 weitere Jurisdiktionen haben angekündigt, den Standard ebenfalls umzusetzen. Die Zeitpunkte, zu denen die einzelnen Staaten die Vorgaben umsetzen und zu denen die deutschen Finanzbehörden erstmalig mit entsprechenden Daten rechnen können, variieren von Staat zu Staat.

In Österreich zum Beispiel wurde der AIA am 14.8.2015 mit dem 'Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG)' in innerstaatliches Recht umgesetzt. Für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unterscheidet das GSMG grundsätzlich zwischen Neu- und bestehenden Konten:

Neukonten, das sind Konten, die am oder nach dem 1.10.2016 eröffnet wurden, müssen erstmalig bis 30.6.2017 für das Rumpfjahr  (1.10. bis 31.12.2016) und anschließend bis jeden 30.6. für das vorangehende Kalenderjahr an die österreichische Finanzbehörde gemeldet werden. Die gemeldeten Daten werden anschließend bis spätestens 30.9. vom österreichischen Bundesfinanzministerium an die deutschen Finanzverwaltung weitergeleitet.

Bestehende Konten mit hohem Wert (mehr als 1 Mio. USD) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2017 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2018 gemeldet werden (betreffend die Kontendaten aus 2017). Die gemeldeten Daten werden anschließend bis spätestens 30.9. vom österreichischen Bundesfinanzministerium an die deutsche Finanzverwaltung weitergeleitet.

Bestehende Konten mit niedrigem Wert (weniger als 1 Mio. USD) zum 30.9.2016 müssen bis 31.12.2018 identifiziert und erstmalig bis 30.6.2019 gemeldet werden (betreffend die Kontendaten aus 2018). Die gemeldeten Daten werden anschließend bis spätestens 30.9. vom österreichischen Bundesfinanzministerium an die deutsche Finanzverwaltung weitergeleitet.

Neben der Straffreiheit gibt es oftmals weitere gute Gründe für eine Selbstanzeige:

  • Anstehende Vermögensübertragungen können 'sauber' abgewickelt werden und die mit Schwarzgeld einhergehende Belastung wird nicht auf die nächste Generation übertragen.
  • Über das Geld kann anschließend frei verfügt werden.
  • Auch wirtschaftlich macht sich der Weg in die Steuerehrlichkeit in vielen Fällen aufgrund des Wegfalls hoher Bankgebühren und der pauschalen Besteuerung von Auslandskonten etwa in der Schweiz - zumindest mit Blick auf die Zukunft - bezahlt.

Wie läuft die Selbstanzeige ab?

Für die erste Besprechung, in der wir mit Ihnen ausführlich Ihre Lage erörtern, benötigen wir keine Bankunterlagen. Anschließend nehmen wir gerne diskret mit Ihrer Bank Kontakt auf und besorgen die erforderlichen Bankunterlagen.

Anhand der Bankunterlagen ermitteln wir die nachzuerklärenden Erträge, die nachzuzahlende Steuer und die angefallenen Zinsen.

Nach Eingang der Selbstanzeige beim Finanzamt nehmen wir Kontakt zur Finanzverwaltung auf.

Im Anschluss ergehen die Änderungsbescheide, die von uns geprüft werden. In diesen Änderungsbescheiden werden Sie aufgefordert die nachzuzahlende Steuer innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist zu zahlen. Um Straffreiheit zu erlangen, ist es zwingend erforderlich die geschuldete Steuer innerhalb dieser Frist zu zahlen. Die Zahlung kann hierbei auch von Konten erfolgen, die im Rahmen der Selbstanzeige offengelegt wurden.

In besonders dringenden Fällen, etwa bei anstehender Betriebsprüfung oder Befürchtung einer bevorstehenden Entdeckung, erfolgt die Selbstanzeige als sog. gestufte Selbstanzeige, d.h. in einem ersten Schritt erfolgt die Selbstanzeige aufgrund einer Schätzung (mit Sicherheitszuschlag) und anschließend in einem zweiten Schritt werden die Besteuerungsgrundlagen nach Auswertung der Unterlagen exakt ermittelt und der Finanzverwaltung mitgeteilt.

Welche Gründe sprechen gegen eine Selbstanzeige?

Trotz der vielen guten Gründe, die meist für eine Selbstanzeige sprechen, prüfen wir im Vorfeld genau, ob Punkte vorliegen, die dagegensprechen.

  • Es gibt Ausschlussgründe, die dazu führen, dass eine Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit führt:
    - Eine Steuerprüfung wurde bereits angeordnet oder läuft schon.
    - Ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Steuerhinterziehung / -verkürzung wurde bereits eingeleitet.
    - Tatentdeckung
    - Es wurde in der Vergangenheit bereits eine Nacherklärung abgegeben, die als steuerliche Selbstanzeige zu werten ist.
  • Daneben können Faktoren vorliegen, die zwar nicht die Straffreiheit der Selbstanzeige ausschließen, jedoch andere Nachteile mit sich bringen. Denn die Selbstanzeige beseitigt lediglich die strafrechtliche Sanktionierung. Insbesondere drohen Beamten, Angestellten im öffentlichen Dienst und Angehörigen von Berufskammern berufsrechtliche Sanktionen. Die hier auftretenden Risiken gilt es zu evaluieren.

Verjährung: Für welche Jahre muss nacherklärt werden

Strafrechtlich verjährt die Steuerhinterziehung im 'Normalfall' (§ 370 Abs. 1 AO) nach fünf Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) nach zehn Jahren.

Hiervon zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsverjährung, d.h. die Zeit, in der eine Steuerfestsetzung noch geändert werden kann. Diese beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Zu beachten ist hierbei, dass die Festsetzungsfrist grundsätzlich nicht mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, zu laufen beginnt, sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung für den betroffenen Veranlagungszeitraum eingereicht wurde (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Beispiel: Wurde die Steuererklärung für 2002 erst in 2004 eingereicht, beginnt die steuerliche Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen, also am 1.1.2005. Die zehnjährige Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2002 endet dann mit Ablauf des Jahres 2014.

Hinsichtlich des Beginns der steuerlichen Festsetzungsverjährung gab es zum 1.1.2015 eine Änderung in Bezug auf Kapitalerträge, die aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder Europäischen Freihandelsassoziation sind. Für die Steuer, die auf solche Kapitalerträge entfällt, beginnt die Festsetzungsfrist fortan frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Beispiel: Werden 2015 Kapitalerträge auf den Bahamas erzielt, die in der Folgezeit nicht erklärt werden, beginnt die Festsetzungsfrist bezüglich dieser Kapitalerträge grundsätzlich erst 2026 zu laufen. Die zehnjährige Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2015 endet dann insoweit mit Ablauf des Jahres 2035.
Inwieweit dies auch für die Vergangenheit gelten soll, ist noch nicht geklärt.

Welche Kosten entstehen?

Für das erste Beratungsgespräch, in dem wir die Voraussetzungen, etwaige Risiken und den Ablauf der Selbstanzeige erläutern, stellen wir kein Honorar in Rechnung.
Im Fall der Mandatierung rechnen wir grundsätzlich nach der gesetzlichen Steuerberatervergütungsverordnung ab. Bemessungsgrundlage sind insoweit die nachzuerklärenden Kapitaleinkünfte.
Eine nähere Erläuterung der Vergütung und ihrer voraussichtlichen Höhe erfolgt im ersten Beratungsgespräch.
Auf Wunsch vereinbaren wir auch ein Pauschalhonorar.

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